Unsere Statuten

 

Statuten TV SPONO Nottwil

 

 

 

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

 

 

Der TV SPONO Nottwil ist ein Verein im Sinne von ZGB. Art. 60ff. Der Verein wurde im Jahre 1971 unter dem Namen Spono Nottwil gegründet. Im Jahr 2002 erfolgte die Trennung von der Sektion Handball und der Verein wurde umbenannt in TV SPONO Nottwil.

 

Der Sitz des TV SPONO Nottwil ist Nottwil.

 

Der TV SPONO Nottwil bezweckt die Förderung und Weiterentwicklung des allgemeinen Breitensports, sowie auch die Pflege der Kameradschaft und die Bereicherung des gesellschaftlichen Zusammenlebens in der Gemeinde.

 

Der TV SPONO Nottwil ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.

 

 

 

2. Mitgliedschaft

 

 

 

2.1. Mitgliedschaftsarten

 

Leitung und Funktionäre:
Alle Personen, welche dem Vereinsvorstand oder der Technischen Leitung angehören.

 

Aktivmitglieder:
Alle Erwachsenen, welche aktiv einer Riege oder Mannschaft angehören und mit bestmöglichem Einsatz zum Erreichen der sportlichen und ideellen Ziele des TV SPONO Nottwil beitragen.

 

Kindermitglieder:
Alle Kinder- und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

 

Jugendmitglieder:
Alle Jugendlichen und jungen Erwachsene bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

 

Ehrenmitglieder:
Die GV des TV SPONO Nottwil kann auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen. Entsprechende Anträge sind dem Vorstand vor der GV zu unterbreiten.

 

Passivmitglieder:
Natürliche und juristische Personen, welche den TV SPONO Nottwil alljährlich mit einem festgesetzten Beitrag unterstützen.

 

 

 

2.2. Aufnahme

 

Die Anmeldung für den Vereinsbeitritt erfolgt über die Trainer oder Riegenleiter bzw. direkt beim Vorstand.

 

Die GV befindet über die definitive Aufnahme von Neumitgliedern.


 

 

2.3. Rechte der Mitglieder

 

Alle Aktivmitglieder und Jugendmitglieder welche im laufenden Kalenderjahr das 15. Altersjahr vollenden sowie die Mitglieder des Vereinsvorstandes und der technischen Leitung sowie Ehrenmitglieder haben ein persönliches Stimm- und Antragsrechtrecht.

 

 

 

2.4. Pflichten der Mitglieder

 

Die vorliegenden Statuten des TV SPONO Nottwil sind einzuhalten.

 

Aktivmitglieder sind verpflichtet, an der Generalversammlung teil zu nehmen oder eine schriftliche Abmeldung einzureichen.

 

Alle Aktivmitglieder – inkl. Kinder- und Jugendmitglieder, respektive deren Erziehungsberechtigte – sind zur regelmässigen Bezahlung der Jahresbeiträge verpflichtet, welche bei Beginn des neuen Vereinsjahres (oder bei Riegenbeitritt unter dem Vereinsjahr pro rata) fällig werden.

 

Leitung, Funktionäre und Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Jahresbeiträge entbunden.

 

Bussen, die aus Missachtung von Reglementen und Anordnung von Verbänden oder Kommissionen gefällt werden, müssen bei eigenem Verschulden selber getragen werden. Der Entscheid des Vorstandes- bzw. der technischen Leitung ist massgebend.

 

Die Mitglieder unterstützen den TV SPONO Nottwil in seinen Aufgaben und nehmen an den Aktivitäten des Vereins teil.

 

Die Versicherung (Unfall, Haftpflicht etc.) ist Sache der Mitglieder.

 

 

 

2.5. Austritt

 

Die Austrittserklärung hat schriftlich vor der GV an den Vorstand zu erfolgen. Der Vereinsbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist auf jeden Fall zu bezahlen. Die Mitglieder werden anlässlich der GV über Austritte orientiert. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Rechte des austretenden Mitgliedes gegenüber dem Verein. Das austretende Mitglied ist nicht mehr stimmberechtigt.

 

 

 

2.6. Ausschluss

 

Wer den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann von der GV auf Antrag des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Antrag von Mitgliedern ist vor der GV an den Vereinsvorstand zu richten.

 

Der Ausschluss ist protokollarisch festzuhalten und dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.

 

 

 

2.7. Donatoren und Gönner

 

Donatoren und Gönner unterstützen den Verein ideell und finanziell, gelten jedoch nicht als Mitglieder des TV SPONO Nottwil und haben somit kein Wahl- und Stimmrecht.


 

 

3. Organe, Organisation

 

 

 

3.1. Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

       Generalversammlung (GV)

 

      Vereinsvorstand (VV)

 

      Technische Leitung (TL)

 

      Rechnungsprüfungskommission (RPK)

 

      allenfalls Spezialkommissionen (SK)

 

 

 

3.2. Organisation

 

3.2.1. Generalversammlung (GV)

 

Die vom Vorstand einzuberufende, ordentliche GV findet jährlich einmal statt. Sie ist die oberste Instanz des Vereins. Die Einladungen sowie die Traktandenliste sind spätestens 20 Tage vor der Durchführung der GV allen Mitgliedern schriftlich zuzustellen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge für zusätzliche Geschäfte an die GV sind schriftlich mindestens 30 Tage vor der GV an den Vorstand zu richten.

 

Die GV hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

 

      Genehmigung des Protokolls der letzten GV

 

      Aufnahme neuer Mitglieder auf Antrag des Vorstands

 

      Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

 

      Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnehme des Revisionsberichts

 

      Entlastung des Vorstands

 

      Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

      Genehmigung des Jahresbudgets

 

      Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar), der Mitglieder der RPK und allenfalls Mitglieder von Spezialkommissionen

 

      Kenntnisnahme Jahresprogramm

 

      Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstands

 

      Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern

 

      Beschlussfassung über Traktandierungsanträge des Vorstands oder von Mitgliedern

 

Eine rechtmässig einberufene GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

Eine ausserordentliche GV kann verlangt werden durch den Vorstand oder durch schriftliche Aufforderung eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder unter Beilage einer Traktandenliste. Die ausserordentliche GV muss innert 30 Tagen nach Aufforderung stattfinden. Sie ist beschlussfähig.

 

Die GV wird vom Präsidenten, in seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

 

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht), bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid. Bei Statutenänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten (oder der eingehenden schriftlichen Abstimmungsunterlagen) erforderlich.

 

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, in den folgenden das relative Mehr.

 

Über jede GV ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird von einem Vorstandsmitglied erstellt.

 

 

 

3.2.2. Vereinsvorstand (VV)

 

Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

      Präsident

 

      Vizepräsident

 

      Kassier

 

      Aktuar

 

      evtl. Leiter Spezialkommission

 

Die Mitglieder des VV werden von der GV für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Ämterkumulation ist möglich.

 

Der VV tritt auf Einladung des Präsidenten oder eines der Vorstandsmitglieder zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Der VV ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des VV anwesend ist. Stichentscheid hat der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident.Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) gültig.

 

 

 

Aufgaben, Rechte und Befugnisse des VV:

 

      Vertretung des Vereins nach Aussen

 

       Vorbereitung der GV

 

       Koordination von Vereinsanlässen

 

       Koordination der Vereinswerbung

 

       Verwaltung der Vereinskasse

 

       Anstellung von Leiter*innen / Trainer*innen

 

       Erlass von Reglementen

 

    Entscheide bezüglich Leiterentschädigungen, Vergünstigungen von Trainer*innen oder Funktionären sowie weitere Sonderregelungen

 

     Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die gemäss Gesetz oder dieser Statuten nicht einem anderen Organ zufallen

 

    Teilnahme an Anlässen der Verbände (z.B. Delegiertenversammlungen, Konferenzen etc.)

 

 

 

Die Kompetenz des VV für Barauslagen ausserhalb des Budgets beträgt CHF 2’000.– pro Geschäftsjahr. Für diesen Betrag übersteigende Ausgaben ist die Zustimmung der GV einzuholen.

 

3.2.3. Technischen Leitungen (TL)

 

Die TL bildet sich aus den Riegenleitern oder dessen Vertreter

 

Der TL obliegt die fachliche Ausbildung, der technische und sportliche Bereich und die Trainerrekrutierung.

 

Die TL tritt auf Einladung des Präsidenten zur erweiterten Sitzung zusammen.

 

 

 

3.2.4. Rechnungsprüfungskommission (RPK)

 

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 2 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie wird an der GV für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die RPK hat die Jahresrechnung zu prüfen und zuhanden der GV schriftlich Bericht zu erstatten. Der RPK steht jederzeit das Recht zu, Einsicht in die Rechnungsführung zu nehmen.

 

 

 

3.2.5. Spezialkommissionen (SK)

 

Der Vorstand kann für gewisse Aufgaben (z.B. Veranstaltungen) eigene Kommissionen bilden, welche ihm unterstellt sind. Für die SK ist ein Pflichtenheft zu erstellen.

 

 

 

4. Finanzen und Haftung

 

 

 

Der TV SPONO Nottwil finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Einnahmen durch Sponsoring.

 

Die Mitgliederbeiträge werden von der GV festgelegt. Abstufungen für einzelne Mitgliedschaftsarten sind zulässig.

 

Der TV SPONO Nottwil zahlt für ausgebildete und zertifizierte Leiter*innen einen angemessenen Lohn, inkl. Sozialabgaben (falls nötig). Die Verträge werden vom VV erstellt.

 

Den Riegen ohne lohnerhaltende Leitung wird ein Betrag für die riegeninternen Bedürfnisse ausbezahlt. Dem VV wird eine Entschädigung ausbezahlt. Die Höhe der Beträge werden durch die GV bestimmt.

 

Der TV SPONO Nottwil haftet ausschliesslich durch sein Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.

 

 

 

5. Auflösung des Vereins

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch stimmberechtigte Mitglieder beantragt werden. Beschlussfähig ist eine ordentliche oder ausserordentliche GV mit Zweidrittelsmehrheit.

 

Im Falle einer Auflösung wird das vorhandene Vereinsvermögen der Einwohnergemeinde Nottwil zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Wird innert 10 Jahren kein neuer, dem aufgelösten TV SPONO Nottwil entsprechender Verein gegründet, so verfällt das Vermögen an die Einwohnergemeinde.

 

6. Inkrafttreten

 

 

 

Diese Statuten treten nach Genehmigung der GV des TV SPONO Nottwil in Kraft.

 

Genehmigung GV:

 

 

 

Datum: 26. Mai 2023

 

 

 

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Termine 2024

 

24.05.2024 – GV TV SPONO Nottwil

26.06.2024 – Sommerfest

15.08.2024 – Beachvolleyturnier

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